Brief an den Oberbürgermeister…
Brief an den Oberbürgermeister:
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Silvesternacht bringt regelmäßig Chaos und Gefahr statt Zusammenhalt und Freude. Krankenhäuser sind überlastet, Feuerwehr und Polizei im Dauereinsatz – und die Grenzen des Zumutbaren längst erreicht.
Angesichts dieser Zustände ist es nicht länger verantwortbar, die Augen zu verschließen. Gemeinsam mit der Deutschen Umwelthilfe e. V. fordere ich deshalb, die bestehenden rechtlichen Handlungsmöglichkeiten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung (1. SprengV) konsequent zu nutzen, um das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude, Anlagen und dicht bebauter Gebiete zu untersagen.
Nach dem Kurzgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger Rechtsanwälte (16. Oktober 2025) im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe sind Kommunen verpflichtet, besonders brandempfindliche Bereiche zu identifizieren und durch entsprechende Feuerwerksverbotszonen zu schützen. Dies dient dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 14 GG).
Als besonders brandempfindlich gelten insbesondere:
• Häuser mit Reetdach,
• Häuser mit einem hohen Holzanteil,
• Tankstellen sowie Gebäude und Anlagen, in denen leicht entzündliche Materialien gelagert werden.
• Letzteres wird unter anderem bei Bauern- und Reiterhöfen und dazugehörigen Scheunen, Wertstoff- und Recyclinghöfen und ähnlichen Betriebsgeländen der Fall sein.
Im Einzelfall sind auch Gebäude und Anlagen als bеsonders brandempfindlich anzusehen, die aufgrund ihrer Bauweise eine Vielzahl an Eintrittsmöglichkeiten für Feuerwerksraketen aufweisen, beispielsweise durch schlechtsitzende Ziegel und Lüftungsöffnungen. Ferner kann eine besonders enge Bebauung die Brandgefahr erheblich erhöhen, so dass Gebäude, die Teil eines solchen Ensembles sind, als besonders brandempfindlich anzusehen sein können. Dies wird von einer Einschätzung durch Brandsachverständige bzw. durch die für Brandschutz zuständigen Behörden abhängen. Kommunen sind verpflichtet, solche Gefahrenlagen im Einzelfall zu prüfen und zu schützen.
Im Namen von Nils Reglitz, wohnhaft in Hannover, und der Deutschen Umwelthilfe e. V. beantragen wir hiermit den Erlass einer Allgemeinverfügung oder Verordnung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. SprengV, um sämtliche besonders brandempfindlichen Gebäude, Anlagen und dicht bebauten Bereiche im Stadtgebiet zu erfassen und in sinnvolle, zusammenhängende Feuerwerksverbotszonen einzubeziehen.
Gemäß der rechtlichen Bewertung ist um diese Gebäude und Anlagen ein Sicherheitsradius von mindestens 200 Metern einzuhalten. Sofern – wovon üblicherweise auszugehen ist – mehrere solcher Gebäude und Anlagen vorhanden sind, ist zur sinnvollen Abgrenzung und Nachvollziehbarkeit ein gemeinsamer Schutzbereich zu ziehen, der alle relevanten Objekte umfasst; dieser kann, je nach örtlichen Gegebenheiten, auch weite Teile oder das gesamte Stadtgebiet erfassen.
Wir bitten daher um Prüfung und Erlass einer Allgemeinverfügung oder Verordnung, die das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in diesen Schutzbereichen untersagt.
Sollte die Kommune ihrer Schutzpflicht nicht nachkommen, drohen laut Kurzgutachten haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen für Amtsträger*innen, falls infolge unterlassener Maßnahmen Schäden entstehen.
Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass bereits kraft Gesetz (§ 23 Abs. 1 1. SprengV) ein generelles Feuerwerksverbot in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden gilt. Dieses Verbot ist auch am Silvesterabend durchzusetzen.
Wir bitten um eine Rückmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dieses Antrags, welche Maßnahmen Sie zur Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung eingeleitet haben oder planen.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Reglitz und die Deutsche Umwelthilfe e. V.
Antwort der Verwaltung:
Sehr geehrte Dame / Sehr geehrter Herr!
Wir möchten uns für Ihre E-Mail bedanken. Auch wir betrachten die (insbesondere unsachgemäße) Verwendung von Silvesterfeuerwerk sehr aufmerksam und stehen daher Jahr für Jahr in enger Abstimmung mit Polizei und Feuerwehr.
Die von Ihnen dargestellten Gefahren für besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen, spielen in der Landeshauptstadt Hannover eine lediglich untergeordnete Rolle. Vielmehr sorgt die großstädtische Bebauung und die damit verbundenen Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 nach dem Niedersächsischen Baurecht im Vergleich zu ländlicheren Regionen dafür, dass einer Brandentstehung sowie einer Brandausbreitung in besonderer Weise vorgebeugt wird. Darüber hinaus verbietet die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von z.B. besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Gefahren sind eher dort zu erwarten, wo in großen Menschenmengen Feuerwerkskörper unsachgerecht abgebrannt werden. Dies war in besonderer Weise in Teilen der Innenstadt der Fall. Um solche Gefahrensituationen einzudämmen, hat die Landeshauptstadt Hannover mit Allgemeinverfügung vom 21.12.2018 erstmalig ein Mitführ- und Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2, F3, F4 sowie sonstiger pyrotechnischer Gegenstände i.S.d. SprengG für die Silvesternacht 2018/2019 in Teilen der Innenstadt Hannovers erlassen. Aufgrund entsprechender Informationen im Vorfeld der Silvesternacht zeigten die Besucher*innen großes Verständnis für die Kontrollen an den Zugängen zur Verbotszone für Feuerwerkskörper und waren sehr kooperativ. Der größte Teil der Besucher*innen verzichtete von vornherein auf das Mitführen von Silvesterböllern und Raketen in die Verbotszone. Personen, die von dem Verbot offenbar nicht wussten oder trotz Kenntnis des Verbots Feuerwerkskörper in der Verbotszone mitführten, gaben diese im Rahmen der Kontrolle / nach Ansprache bereitwillig ab. Die freiwillig abgegebenen pyrotechnischen Erzeugnisse wurden in den am Rande der Verbotszone aufgestellten und mit Wasser gefüllten Tonnen entsorgt.
Außerhalb und insbesondere am Rande der Verbotszone kam es in den vergangenen Jahren aber immer wieder zu gefährlichen Situationen. Der räumliche Geltungsbereich der Verbotszone wurde daher immer wieder – entsprechend der Erkenntnisse aus den Vorjahren – angepasst. Die getroffenen Maßnahmen führten dazu, dass gefährdende Situationen deutlich reduziert werden konnten und es im Vergleich zu den Jahren vor Erlass eines Böllerverbots weitaus weniger Verletzte / Schadensfälle gab.
Für den soeben vollzogenen Jahreswechsel wurde erneut eine Verbotszone für das Mitführen und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in Absprache mit Polizei und Feuerwehr eingerichtet. Auch in der Silvesternacht 2025/2026 waren Feuerwehr, Polizei und städt. Ordnungsdienst mit erheblichen personellen Kapazitäten im Einsatz sein, um einen sicheren Jahreswechsel zu gewährleisten.
Wir hoffen, dass Ihnen unsere Erläuterungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Oberbürgermeister
Nein, Sie konnten mir leider nicht weiterhelfen! 🙁
Im Moment überlege ich mir mit der Deutschen Umwelthilfe weitere Schritte.